Insolvenzantragspflicht — die Falle für Geschäftsführer

Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung müssen Geschäftsleiter bestimmter Gesellschaften ohne schuldhaftes Zögern Insolvenzantrag stellen. Die gesetzlichen Höchstfristen unterscheiden sich je nach Insolvenzgrund; im Zweifel ist sofort fachkundiger Rechtsrat nötig.

Wann die Pflicht greift

Nach § 15a InsO kann eine Antragspflicht insbesondere bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung entstehen:

Beide Tatbestände sind eigenständig. Die konkrete rechtliche Bewertung hängt vom Einzelfall ab.

Die gesetzlichen Höchstfristen

Der Antrag ist ohne schuldhaftes Zögern zu stellen. § 15a InsO nennt als äußerste Fristen regelmäßig drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen bei Überschuldung. Diese Zeiträume sind keine Schonfrist, sondern nur Höchstgrenzen, wenn ernsthafte und belastbare Sanierungs- oder Beseitigungsaussichten bestehen.

Die Folgen einer Verletzung

Was zu tun ist

  1. Bei ersten Anzeichen einer Krise umgehend Sanierungsexperten oder Insolvenzanwalt einschalten.
  2. Liquiditäts- und Vermögensstatus zeitnah und nachvollziehbar dokumentieren.
  3. Gesetzliche Höchstfristen nicht als Planungsreserve behandeln; bei Unsicherheit sofort spezialisierten Rechtsrat einholen.
  4. Schutzschirm-, Eigenverwaltungs- oder Restrukturierungsoptionen früh prüfen, bevor Handlungsspielräume verloren gehen.

Antragspflicht-Indikatoren früh erkennen

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