Insolvenzantragspflicht — die Falle für Geschäftsführer
Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung müssen Geschäftsleiter bestimmter Gesellschaften ohne schuldhaftes Zögern Insolvenzantrag stellen. Die gesetzlichen Höchstfristen unterscheiden sich je nach Insolvenzgrund; im Zweifel ist sofort fachkundiger Rechtsrat nötig.
Wann die Pflicht greift
Nach § 15a InsO kann eine Antragspflicht insbesondere bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung entstehen:
- Zahlungsunfähigkeit: fällige Zahlungspflichten können nicht erfüllt werden; ob eine relevante Liquiditätslücke vorliegt, ist anhand einer Liquiditätsbilanz zu prüfen.
- Überschuldung: Vermögen deckt die bestehenden Verbindlichkeiten nicht und eine positive Fortführungsprognose fehlt.
Beide Tatbestände sind eigenständig. Die konkrete rechtliche Bewertung hängt vom Einzelfall ab.
Die gesetzlichen Höchstfristen
Der Antrag ist ohne schuldhaftes Zögern zu stellen. § 15a InsO nennt als äußerste Fristen regelmäßig drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen bei Überschuldung. Diese Zeiträume sind keine Schonfrist, sondern nur Höchstgrenzen, wenn ernsthafte und belastbare Sanierungs- oder Beseitigungsaussichten bestehen.
Die Folgen einer Verletzung
- Strafrechtlich: Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe.
- Zivilrechtlich: Persönliche Haftung für Schäden, die Gläubigern durch die Verzögerung entstehen.
- Berufsverbot: Bei Verurteilung kann das Recht zur Geschäftsführung entzogen werden.
- Sozialabgaben: Persönliche Haftung für nicht abgeführte Arbeitnehmer-Anteile.
Was zu tun ist
- Bei ersten Anzeichen einer Krise umgehend Sanierungsexperten oder Insolvenzanwalt einschalten.
- Liquiditäts- und Vermögensstatus zeitnah und nachvollziehbar dokumentieren.
- Gesetzliche Höchstfristen nicht als Planungsreserve behandeln; bei Unsicherheit sofort spezialisierten Rechtsrat einholen.
- Schutzschirm-, Eigenverwaltungs- oder Restrukturierungsoptionen früh prüfen, bevor Handlungsspielräume verloren gehen.
Antragspflicht-Indikatoren früh erkennen
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